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Informationsblatt für Bietinteressenten

Hinweise für den Zwangsversteigerungstermin

Dieses Informationsblatt dient der allgemeinen Vorabinformation über den wesentlichen Inhalt des Zwangsversteigerungstermins. Es ersetzt nicht eine einzelfallbezogene Auskunft des Vollstreckungsgerichtes.

1. Ort der Versteigerung:

Die Zwangsversteigerungen finden im Amtsgericht Einbeck, Hullerser Str. 1 statt, und zwar für gewöhnlich im Saal 210 ( I. OG).

2. Verkehrswertgutachten:GV-Stelle

In der Regel holt das Vollstreckungsgericht ein Gutachten über den Verkehrswert, d.h. über den Marktwert des Grundstückes ein. Das Gutachten enthält Angaben über Lage, Größe, baulichen Zustand und ggf. baubehördliche Auflagen der Objekte sowie die Wertermittlung und Wertberechnung auf der Grundlage von Bodenwert, Sachwert, Ertragswert und Vergleichswert.

Die Gutachten können während der Sprechzeiten montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes, Hullerser Str. 1, Zimmer 105 ( EG) . Nach vorheriger Terminabsprache ist in Ausnahmen auch die Einsichtnahme nachmittags möglich. Telefonischer Kontakt: 9382-46

3. Verkehrswert:

Aufgrund des von dem Sachverständigen vorgelegten Gutachten und des darin geschätzten Verkaufspreises setzt das Gericht durch einen Beschluss den Verkehrswert fest. Der rechtskräftige Beschluss ist bindend.

4. Besichtigung:

Die Besichtigung der Objekte ist nur mit Zustimmung der Eigentümer (Schuldner) oder ggf. der Mieter/ Pächter möglich.

5. Bekanntmachung der Versteigerungstermine:

Die Bekanntmachung der Versteigerungstermine erfolgt im allgemeinen mindestens 6 Wochen vor dem Termin durch Aushang an der Gerichtstafel (im Erdgeschoss in der Eingangshalle), an der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindetafel sowie in der örtlichen Presse (Einbecker Morgenpost). Die Aufhebung eines angesetzten Termins kann jederzeit erfolgen. Die Aufhebung eines Termins wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

6. Bietsicherheit:

Wenn dies vom Gläubiger bzw. einem Beteiligten verlangt wird, hat der Bieter bei Abgabe von Geboten eine Bietsicherheit zu leisten (als eine Art Anzahlung und Sicherheit, dass auch der Restbetrag vom Bieter gezahlt werden kann). Die Bietsicherheit beträgt 10 % vom Verkehrswert.

Die Sicherheit kann erbracht werden durch vorherige Überweisung auf das Konto des Amtsgerichts Einbeck bei der NordLB, Konto-Nr. 0106023708 (BLZ: 250 500 00)

IBAN: DE38250500000106023708 BIC: NOLADE2HXXX

zu dem in der jeweiligen Internetveröffentlichung genannten Kassenzeichen oder einen Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck, welcher frühestens am 3. Tag vor dem Termin ausgestellt sein muss.

Die Überweisung muss 1 Woche vor dem jeweiligen Termin erfolgen. Eine Barzahlung im Termin ist ausgeschlossen.

Eine weitere Möglichkeit der Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist.

7. Haftung:

Versteigert werden die Objekte in ihrem tatsächlichen Bestand, auch wenn dieser von der Grundbucheintragung abweichen sollte. Das Vollstreckungsgericht übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und den Zustand des Grundbesitzes.

8. Geringstes Gebot:

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus den evtl. im Grundbuch bestehen bleibenden Rechten und Belastungen (Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte o.ä.) und dem bar zu entrichtenden Teil. Es wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben. Evtl. bestehen bleibende Rechte müssen dem tatsächlich abgegebenen Bargebot hinzugerechnet werden (Beispiel: 50.000 € Grundschuld bleibt bestehen, ein Gebot von 100.000 € wird abgegeben = 150.000 € tatsächliches Gebot).

a) bestehen bleibende Rechte: Sofern im Grundbuch eingetragene Rechte nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, wird dies ausdrücklich im Termin angekündigt. Sie würden im Falle des Zuschlags diese Rechte samt deren Nebenleistungen ab dem Tag des Zuschlags übernehmen.

b) Bargebot: Das ist der Geldbetrag, den Sie spätestens im Verteilungstermin zusätzlich zahlen müssen, d. h. dieser Betrag muss zum Verteilungstermin nachweisbar bei dem Versteigerungsgericht eingegangen sein!

9. Abgabe von Geboten:

Zur Abgabe von Geboten müssen sich die Bieter durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Gebote können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden. Wer zum Termin nicht erscheinen und deshalb nicht mitbieten kann, darf sich durch einen anderen vertreten lassen. Dieser Vertreter muss aber im Termin eine Bietvollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt ist. Dies gilt auch für Eheleute. Wer im Namen eines Unternehmens bietet (GmbH, KG o. ä.) benötigt einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums.

Gebote werden immer nur auf den später bar an das Vollstreckungsgericht zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes abgegeben, d. h. evtl. bestehen bleibende Rechte muss der Bieter deshalb dem Gebot zur Ermittlung des Erwerbspreises hinzurechnen.

10. 7/10- und 5/10- Grenze (Wertgrenzen):

Bleibt das abgegebene Meistgebot zzgl. der Summe der bestehen bleibenden Rechte unter 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes, kann der im Termin anwesende Gläubiger/ Gläubiger- Vertreter den Antrag stellen, dass der Zuschlag auf dieses Gebot nicht erteilt werden soll.

Bleibt das abgegebene Meistgebot zzgl. der Summe der bestehen bleibenden Rechte unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes, so muss das Gericht nach dem Schluss der Bietzeit von Amts wegen den Zuschlag versagen. Ein Antrag ist hierfür nicht nötig.

Es wird dann von Amts wegen ein neuer Termin anberaumt, in dem dann weder die 5/10- noch die 7/10- Grenze gilt.

Wie das geringste Bargebot im Einzelfall aussieht und ob Rechte bestehen bleiben, weiß auch das Gericht erst im Termin. Vorherige Anfragen können insofern leider nicht beantwortet werden.

11. Eigentumsübergang:

Das Eigentum des versteigerten Objektes geht mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt kann frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung als solche hat nur noch berichtigende Wirkung und wird nach dem Verteilungstermin und wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Gericht vorliegt, vom Vollstreckungsgericht veranlasst.

12. Zusätzliche Kosten:

a) Für die Erteilung des Zuschlages entsteht eine Gerichtsgebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Meistgebotes.

b) An das Finanzamt ist die Grunderwerbsteuer in Höhe von 5 % des Meistgebotes zu zahlen. Der Ersteher erhält hierüber automatisch eine Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt, da dieses vom Gericht über die Erteilung des Zuschlages informiert wird.

c) Für die Grundbuchumschreibung, die nach dem Verteilungstermin erfolgt, entstehen Gerichtskosten, die vom Ersteher zu tragen sind.

13. Rechtsverhältnis Ersteher (neuer Eigentümer) ./. bisheriger Eigentümer:

Der Ersteher kann – ohne vorherige Räumungsklage – unter Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses (muss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden) gegen den bisherigen Eigentümer – nicht aber gegen einen Mieter – die Räumung betreiben, sofern der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig räumt.

14. Verteilungsverfahren:

Ca. 4 bis 6 Wochen nach der Zuschlagsverkündung findet der Verteilungstermin statt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Bargebot – ggf. nach Abzug der erbrachten Sicherheitsleistung – zzgl. 4 % Zinsen vom Zuschlagstag bis 1 Tag vor Verteilungstermin an das Gericht gezahlt werden.

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